Um ein rechtsgültiges Schutzrecht - Patent und/oder Gebrauchmuster - zu erhalten, muss der Anmeldungsgegenstand am Anmeldetag neu sein. Dies ist eine bekannte Binsenwahrheit.
Weniger bekannt ist, dass sich der Erfinder die Neuheit
selbst zerstören
kann, indem er den Erfindungs- oder Anmeldungsgegenstand selbst vor dem Anmeldetag veröffentlicht beispielsweise durch Messen, Angebote oder Verkäufe. Der Grundsatz lautet deshalb „erst anmelden, dann zeigen“.
Für das deutsche Gebrauchsmuster ist aber die Neuheit anders definiert als für das deutsche oder auch das europäische Patent. Der Gegenstand einer Gebrauchsmusteranmeldung gilt auch noch als neu, wenn der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger diesen Gegenstand vor dem Anmeldetag gezeigt oder veröffentlicht und ab dieser Veröffentlichung innerhalb von sechs Monaten zum Gebrauchsmuster angemeldet hat.
Haben Sie Ihre Erfindung schon vor einer Schutzrechtsanmeldung veröffentlicht, können Sie also innerhalb von sechs Monaten ab dem Veröffentlichungsdatum noch ein rechtsgültiges Gebrauchsmuster erwerben.
Ist zweifelhaft, ob Ihre Ausstellung, Ihr Angebot oder Ihr Verkauf den Erfindungsgegenstand für die Öffentlichkeit erkennbar gemacht hat, können Sie der Unsicherheit, ob die Patentanmeldung des Gegenstandes rechtsgültig ist, dadurch begegnen, dass Sie zusätzlich den selben Gegenstand als Gebrauchsmuster anmelden.
Wir geben Ihnen Hinweise, wie Sie die Neuheit Ihrer Erfindung bis zur Einreichung einer Patentanmeldung bewahren können und wie und wo auch im Ausland nach einer eigenen Veröffentlichung noch ein Schutzrecht möglich ist. |