Maucher, Börjes & Kollegen - Patent- und Rechtsanwaltssozietät Freiburg
 
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Schutz von Pflanzensorten  

Das stolze Ergebnis Ihrer langwierigen Zuchtbemühungen – eine neue Pflanzensorte!

Und wie können Sie dieses Ergebnis nun davor schützen, dass andere es vermarkten, vom Produkt Ihrer Mühen profitieren und Sie womöglich gar ausbooten?

Patentschutz kommt für Pflanzensorten nicht in Frage – Sorten sind dort explizit von der Patentfähigkeit ausgeschlossen. Allenfalls höhere systematische Einheiten bzw. Taxa (beispielsweise Pflanzen mit einem neuen Gen, z.B. genetisch veränderte Pflanzen) sind dem Patentschutz zugänglich. Ein Beispiel wären transgene Pflanzen mit Resistenzen gegen bestimmte Krankheiten. Auch beispielsweise eine Hybride aus Kartoffel und Tomate kann unter den übrigen Voraussetzungen für Patentfähigkeit patentierbar sein.

Doch sieht in Deutschland das Sortenschutzgesetz die Erteilung eines dem Patentschutz ähnlichen Sortenschutzes vor - basierend auf einem internationalen Übereinkommen, aufgrund dessen in vielen Ländern vergleichbare Gesetze gelten, beispielsweise auch in der Schweiz, Frankreich und anderen Ländern innerhalb und außerhalb Europas.

Voraussetzung für die Erteilung eines Sortenschutzes ist, dass die Sorte

  • unterscheidbar,
  • homogen,
  • beständig,
  • neu sowie
  • mit einer eintragungsfähigen Sortenbezeichnung gekennzeichnet ist.

Ziel des Sortenschutzgesetzes ist, dem Züchter oder Entdecker bei Vorliegen der Schutzvoraussetzungen ein Verbietungsrecht gegenüber Dritten und eine Grundlage für Lizenz- oder Verwertungsverträge zu geben und die züchterische Betätigung anzuregen – und somit zur Förderung der Pflanzenzüchtung beizutragen.

Schutzgegenstand ist dabei eine bestimmte neue Pflanzensorte – nicht das konkrete Vermehrungsmaterial, sondern die Gesamtheit der für die Pflanzensorte entscheidenden genetischen Information, die im Weg der Vererbung an die Nachfolgegenerationen weitervererbt wird. Im Unterschied zum Patentschutz, wo generischer Schutz zur Verfügung gestellt werden kann, beschränkt sich das Züchterrecht also stets auf die konkrete Sorte als das verkehrsfähige Produkt.

Dies zeigt sich insbesondere im dem Patentrecht fremden Erfordernis der Sortenbezeichnung. Sinn der Sortenbezeichnung ist, zu verhindern, dass für ein und dieselbe Sorte verschiedene Bezeichnungen verwendet werden. Möglich ist übrigens zusätzlich die Verwendung einer begleitenden Marke als noch deutlicher die Herkunft belegendem Handelsnamen. Vor dem Versuch, eine Sortenbezeichnung zur Eintragung zu bringen, sollte geprüft werden, ob an der verwendeten Bezeichnung ältere Rechte von anderen existieren. Denn aus derartigen Rechten, beispielsweise Marken, könnte der Sorteninhaber genötigt werden, eine Änderung seiner Sortenbezeichnung vorzunehmen. Eine durchsetzbare Sortenbezeichnung darf von Dritten weder für das Vermehrungsgut noch für das Konsumgut verwendet werden.

Die Erteilung eines Sortenschutzes erfolgt nur auf Antrag und wie beim Patent durch staatlichen oder auch überstaatlichen Verleihungsakt. Hierzu wird eine amtliche Prüfung durchgeführt, ob die Erfordernisse für die Eintrag und – wie oben genannt – erfüllt sind. Zur Sicherung einer Priorität ist eine möglichst frühzeitige Anmeldung zu empfehlen. Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungszüchter oder Entdecker eine Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu – bei gemeinsamer Züchtung oder Entdeckung gemeinschaftlich.

Überstaatlich? Ja, denn anstelle eines nur für Deutschland oder andere einzelne Länder geltenden Sortenschutzes ermöglicht eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft zum Sortenschutz auch den Schutz für die ganze EU, den sogenannten Gemeinschaftlichen Sortenschutz! Hierbei ist zu beachten, dass ein Doppelschutzverbot besteht: Es kann nur EU-weit oder national Sortenschutz erreicht werden, nicht beides zugleich.

Nach der Erteilung hat allein der Sortenschutzinhaber das Recht, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder zu einem der genannten Zwecke aufzubewahren. Dies gilt sogar auch für sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder unmittelbar daraus gewonnene Erzeugnisse (wie Getreidemehl, Obstsaft oder Fasern, nicht jedoch Konfitüre, Fertiggerichte oder Textilien), wenn zu ihrer Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit dazu hatte, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen. Der Schutz erstreckt sich ferner auf von der geschützten Ausgangssorte abgeleitete Sorten wie auch von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheidbare Sorten oder Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert, was beispielsweise als Erhaltungszüchtung bei sogenannten Heterosissorten erforderlich sein kann. Bei diesen tritt schon beim ersten Nachbau Entartung des Vermehrungsmaterials auf, beispielsweise bei Mais.

Die Dauer des Sortenschutzes beträgt je nach Sorte 25 oder bei Hopfen, Kartoffel, Rebe, Baumarten 30 Jahre nach Erteilung.

Das Saatgutverkehrsrecht übrigens ist vom Sortenschutzrecht zu unterscheiden. Saatgutverkehrsrechtliche Regelungen dürfen den Sortenschutz nicht beeinträchtigen. Das zusätzliche Erfordernis eines „landeskulturellen Wertes“ der Sorte, das für die Saatgutzulassung zu erfüllen ist, ist beim Sortenschutz nicht zu erfüllen.

Insgesamt ist der Sortenschutz daher ein sehr hilfreiches Mittel, um Ihnen zu ermöglichen, aus Ihrer Sorte den verdienten Gewinn als Lohn für Ihren Züchtungserfolg ohne Beeinträchtigungen durch andere ziehen zu können.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Erwirkung und Durchsetzung Ihrer Sortenschutzrechte.

   
     
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