Maucher, Börjes & Kollegen - Patent- und Rechtsanwaltssozietät Freiburg
 
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Gemeinschafts- geschmacksmuster  

Im Unterschied zum nationalen Geschmacksmuster kann mit dem europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster das äußere Erscheinungsbild solcher Produkte geschützt werden, die für die „informierten Benutzer“ und Designer neu sind und für Erstere Eigenart haben.

Eigenart liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck des Geschmacksmusters, den es bei einem "informierten Benutzer" hervorruft, von dem unterscheidet, den ein anderes, vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Die Anforderungen an die Eigenart sind dabei geringer als die an die Eigentümlichkeit für das deutsche Geschmacksmuster. Ein ästhetischer Gehalt ist beispielsweise nicht mehr erforderlich. Als neu gilt ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wenn der Öffentlichkeit zuvor kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Dies ist der Fall, wenn es der aus den "informierten Benutzer" (beispielsweise Zwischenhändler) und den Gestaltern entsprechender Designs zusammengesetzten Gruppe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuvor im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.

Sollen beispielsweise Uhren, Möbel, Lampen, Schuhe, Kleidung, Gehäuse für Geräte, Fahrzeuge, Kugelschreiber, Füller, Spielfiguren, Schmuckgegenstände, Verpackungen, Bestecke, Analysevorrichtungen, Fahrräder, Teile davon oder dergleichen geschützt werden, so bietet daher das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Länder der europäischen Gemeinschaft einen einheitlichen Schutz.

Wie beim deutschen Geschmacksmuster ist auch beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur der Schutz des äußeren Erscheinungsbilds (Designs) von Gegenständen möglich – die technische Ausgestaltung ist dagegen nicht geschützt.

Es sind zwei Formen zu unterscheiden: Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster.

Anders als beim deutschen Geschmacksmuster ist beim eingetragenen Geschmacksmuster nicht nur der Schutz gegen Nachahmer möglich, sondern auch der Schutz gegen unabhängig von Dritten entwickelte Designs. Wer zuerst anmeldet und die Eintragung erhält, hat also sogar einen sogenannten absoluten Schutz, nicht nur relativ gegenüber Imitatoren. Die Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann auf bis zu 25 Jahre verlängert werden. Es gibt eine Neuheitsschonfrist vor dem Anmeldetag, die 12 Monate beträgt. Innerhalb dieses Zeitraums kann daher auch eine Veröffentlichung des Designs nicht die Neuheit beeinträchtigen, sofern sie die Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers ist. Dies soll eine Testphase vor einer Anmeldung ermöglichen.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet Schutz bereits ohne Eintragung und Anmeldung – allerdings nur gegen Nachahmer und nur für eine Schutzdauer von 3 Jahren nach der Offenbarung. Es gibt hier keine Neuheitsschonfrist, da nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit ihrer Offenbarung – sogar wenn sie die Folge einer missbräuchlichen Handlung ist – ohnehin unter Schutz gestellt sind, außer gegen tatsächlich unabhängige Parallelentwicklungen.

Neben dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das auf einmal einen Schutz für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bietet, bleiben weiterhin die nationalen Geschmacksmuster bestehen. Außerdem kann mit einer internationalen Geschmacksmusteranmeldung Schutz in verschiedenen Ländern der Welt erzielt werden.

Daneben sind bei unlauteren Praktiken von Konkurrenten der sogenannte „ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz“ oder sonst allgemein der Schutz durch eine (deutsche, europäische oder IR-) Formmarke möglich, mit dem Vorteil einer beliebig verlängerbaren Laufzeit.

So ist es möglich, einen möglichst optimal auf den jeweiligen Markt einer Firma zugeschnittenen Designschutz zu erzielen.

   
     
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