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Patente
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Patente werden nach §1 PatG für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Patentiert werden können z.B. Konstruktionen neuer Maschinen und Geräte, Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel sowie chemische Stoffe. Es können aber auch Verfahren geschützt werden, z.B. chemische Verfahren zur Herstellung chemischer Produkte oder landwirtschaftliche Kulturverfahren, z.B. Verfahren zur Ertragssteigerung oder zur Verbesserung der Keimfähigkeit von Samen.
Nicht schutzfähig sind medizinische Verfahren und Methoden (z.B. Operationsmethoden, Buchführungssysteme), Erfindungen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kunst oder Literatur, sogenannte Anweisungen an den menschlichen Geist (z.B. Spielregeln, Gebrauchsanweisungen, Unterrichtsmethoden) sowie Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen (z.B. Einbrecherwerkzeug).
Die Laufzeit eines Patentes beträgt in Deutschland 20 Jahre, gerechnet ab Anmeldetag.
Neben nationalen Patentanmeldungen im In- und Ausland besteht die Möglichkeit einer europäischen Patentanmeldung oder einer internationalen Patentanmeldung (PCT-Anmeldung).
Mit einer europäischen Patentanmeldung kann Schutz in denjenigen Ländern erzielt werden, die dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) beigetreten sind. Derzeit sind dies 26 Staaten (Stand Januar 2003). Nach einem beim Europäischen Patentamt zentral geführten Recherche- und Prüfungsverfahren und der Erteilung einer europäischen Patentanmeldung wird diese in nationale Anmeldungen bzw. Patente aufgeteilt, die dann in dem jeweiligen Land unabhängig voneinander weitergeführt werden können.
Mit einer internationalen Patentanmeldung kann Schutz in denjenigen Ländern erzielt werden, die dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty (PCT)) beigetreten sind. Derzeit sind dies 117 Staaten (Stand Januar 2003). Eine PCT-Anmeldung wird, ähnlich wie eine europäische Patentanmeldung, zunächst zentral angemeldet und später in nationale Anmeldungen bzw. Patente aufgeteilt, die in dem jeweiligen Land unabhängig voneinander weitergeführt werden können.
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Eine Erfindung liegt vor, wenn die Lehre gegeben wird, mit Mitteln der Technik ein Problem zu lösen. Die Problemlösung muss ebenfalls auf technischem Gebiet liegen und darf für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegen. |
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Neu ist eine Erfindung, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nirgends in der Welt der Allgemeinheit bekannt war. |
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Erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn ein technisches Problem für den Fachmann auf überraschende Weise gelöst wird. Das Ergebnis erfinderischen Tuns muss über das hinausgehen, was vom Durchschnittsfachmann, dem der Stand der Technik bekannt ist, erwartet werden kann. Die Fortschrittlichkeit der gefundenen Lösung kann ein Indiz für die erfinderische Tätigkeit sein. |
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Gewerblich anwendbar ist eine Erfindung, wenn sie auf irgendeinem Gebiet, einschließlich der Landwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann. Freie Berufe, also z.B. Ärzte, Anwälte, Schriftsteller, Künstler, sind kein Gewerbe. |
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Gebrauchsmuster
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Genau wie mit Patenten werden mit Gebrauchsmustern technische Erfindungen geschützt. Es werden jedoch geringere Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit gestellt. Ein erfinderischer Schritt genügt. Das frühere Erfordernis, dass die Erfinderidee ein Arbeitsgerät oder einen Gebrauchsgegenstand betreffen muss, wurde zum 1.7.1990 durch das Produktpirateriegesetz abgeschafft. Vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind jetzt nur noch Verfahren.
Die Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt in Deutschland zunächst 3 Jahre. Sie kann danach um nochmals 3 Jahre und anschließend zweimal um jeweils 2 Jahre jeweils durch Zahlung einer Gebühr verlängert werden. Somit ergibt sich eine maximale Laufzeit von 10 Jahren.
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Geschmacksmuster
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Mit einem Geschmacksmuster werden Erzeugnisse geschützt, die eine neue und eigentümliche Gestaltung aufweisen.
Das Muster muss also auf individuelle Phantasie und Gestaltungskraft zurückgehen, es muss jedoch nicht künstlerisch sein. Um den Unterschied zwischen einem Kunstwerk und einem Geschmacksmuster hervorzuheben, spricht man beim Kunstwerk von einer schöpferischen Leistung, beim Geschmacksmuster aber nur von einer individuellen Leistung. Der Musterurheber ordnet sein Muster dem Geschmack der Masse unter. Das Kunstwerk enthält eine persönliche Aussage des Künstlers.
Durch ein Geschmacksmuster ist die Formgebung, das Design geschützt, nicht aber die technische Gestaltung. Ein Geschmacksmuster soll den Schönheitssinn ansprechen. Es muss im Gegensatz zum Kunstwerk in einem Gewerbebetrieb herstellbar oder verwendbar sein. Typische Gegenstände für den Geschmacksmusterschutz sind Gehäuse von technischen Geräten, Lampenschirme, Tapeten- und Stoffmuster.
Die Laufzeit von Geschmacksmustern beträgt in Deutschland zunächst 5 Jahre. Es kann insgesamt dreimal durch die Zahlung einer Gebühr um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Somit ergibt sich eine maximale Laufzeit von 20 Jahren.
Für Geschmacksmuster, die am 28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, ist eine Laufzeitverlängerung auf bis zu 25 Jahre möglich (Art. 10 Patentkostenbereinigungsgesetz zu § 16(1) Erstreckungsgesetz).
Neben nationalen Geschmacksmuster-Anmeldungen besteht die Möglichkeit einer internationalen Geschmacksmuster-Anmeldung oder auch einer Gemeinschafts-Geschmacksmuster-Anmeldung.
Mit einer internationalen Geschmacksmuster-Anmeldung kann Schutz in verschiedenen Ländern der Welt erzielt werden.
Eine Gemeinschafts-Geschmacksmuster-Anmeldung bietet Schutz in allen Ländern der Europäischen Union, also derzeit in 15 Ländern.
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Als neu gilt eine Gestaltung, wenn sie den inländischen Gestaltern nicht bekannt ist. |
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Eigentümlich ist eine Gestaltung, wenn sie über das hinausragt, was der Durchschnittsgestalter hervorbringen kann. |
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Marken
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Die Marke dient als Kennzeichen zur Unterscheidung der Ware bzw. Dienstleistung eines Unternehmens von den Waren bzw. Dienstleistungen eines anderen. Anmelden können nach neuem Recht jedoch nicht nur Unternehmen für ihre Waren oder Dienstleistungen, vielmehr kann jeder alles anmelden.
Es können Wort- oder Bildmarken und Kombinationen von Wort- und Bildmarken geschützt werden. Der Schutz geht über die Ware oder Dienstleistung, für die die Marke bestimmt ist, hinaus und erstreckt sich auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Ebenso erstreckt sich der Schutz nicht nur auf identische, sondern auch auf mit der Marke ähnliche Marken.
Neben Wort- und Bildmarken gibt es weitere Markenformen wie Hörmarken, Kennfadenmarken (z.B. bei Kabeln oder Geldscheinen) und dreidimensionale Marken.
Rechtsfähige Verbände, beispielsweise Verbände oder Genossenschaften, können die Eintragung einer Marke als sogenannte Kollektivmarke beantragen. Eine Kollektivmarke dient dabei der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihrer sonstigen Eigenschaften. Ein Beispiel für eine Kollektivmarke ist der "Dresdner Christstollen".
Im Gegensatz zu Erfindungen oder Geschmacksmustern braucht eine Marke am Anmeldetag nicht neu zu sein. Wer jedoch über eine gleiche oder ähnliche, ältere Marke verfügt, kann gegen eine jüngere Markenanmeldung vorgehen.
Da auch im Ausland Marken am Anmeldetag nicht neu sein müssen, kann man jederzeit auch schon langjährig benutzte Marken im Ausland anmelden, vorausgesetzt, dass niemand zuvorgekommen ist.
Die Laufzeit einer deutschen Marke beträgt zunächst 10 Jahre. Sie kann beliebig oft gegen Zahlung einer Gebühr um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
Neben nationalen Marken-Anmeldungen besteht die Möglichkeit einer internationalen Marken-Anmeldung oder auch einer Gemeinschafts-Marken-Anmeldung.
Mit einer internationalen Marken-Anmeldung kann Schutz in verschiedenen Ländern der Welt erzielt werden.
Eine Gemeinschafts-Marken-Anmeldung bietet Schutz in allen Ländern der Europäischen Union, also derzeit in 15 Ländern.
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Sortenschutz
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Das Vermehrungsmaterial neuartiger Pflanzen kann beim Bundessortenamt in Hannover durch ein Sortenschutzrecht geschützt werden. Eine schutzfähige Sorte muss neu, beständig und homogen sein und sich durch ein wesentliches Merkmal von allen bisherigen Sorten unterscheiden. Weiterhin muss für sie eine eintragbare Sortenbezeichnung benannt werden.
Da grundsätzlich nur das Vermehrungsmaterial und nicht die Pflanze geschützt ist, kann der Inhaber eines Sortenschutzrechtes für zum Beispiel Rosen nur die Vermehrung der geschützten Sorte, nicht aber den Vertrieb von Schnittblumen seiner Sorte verbieten; es sei denn, die Blumen wären aus Vermehrungsgut hervorgegangen, welches ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers erzeugt wurde.
Die Laufzeit des Sortenschutzes beträgt je nach Pflanzenart in Deutschland 25 oder 30 Jahre, gerechnet ab Beginn des auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres. Für jedes dem Jahr der Erteilung des Sortenschutzes folgenden Kalenderjahres ist eine Jahresgebühr zu zahlen.
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Halbleiterschutz
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Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen können nach dem am 1.11.1987 in Kraft getretenen Halbleiterschutzgesetzes beim Deutschen Patentamt zum Schutz angemeldet werden. Geschützt werden in erster Linie intelligente Computerchips, auf denen technische Informationen gespeichert werden. Diese müssen eine "Eigenart" aufweisen. Die Topographie darf kein alltägliches Ergebnis geistiger Arbeit sein. Das Halbleiterschutzgesetz hat mit dem Gebrauchsmustergesetz Ähnlichkeit. Eine Prüfung auf Neuheit und Eigenart findet nicht statt.
Die Laufzeit des Halbleiterschutzes beträgt in Deutschland 10 Jahre. Die Laufzeit beginnt unter bestimmten Voraussetzungen nicht schon am Anmeldetag, sondern mit der ersten geschäftlichen Verwertung.
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