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Patente
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Patente werden nach §1 PatG
für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar
sind.
Patentiert werden können z.B. Konstruktionen
neuer Maschinen und Geräte, Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel
sowie chemische Stoffe. Es können aber auch Verfahren
geschützt werden, z.B. chemische Verfahren zur Herstellung
chemischer Produkte oder landwirtschaftliche Kulturverfahren, z.B.
Verfahren zur Ertragssteigerung oder zur Verbesserung der
Keimfähigkeit von Samen.
Nicht schutzfähig sind medizinische Verfahren
und Geschäftsmethoden (z.B. Operationsmethoden,
Buchführungssysteme), Erfindungen auf dem Gebiet der Wissenschaft,
Kunst oder Literatur, sogenannte Anweisungen an den menschlichen Geist
(z.B. Spielregeln, Gebrauchsanweisungen, Unterrichtsmethoden) sowie
Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten
Sitten verstoßen (z.B. Einbrecherwerkzeug).
Die Laufzeit eines Patentes beträgt in
Deutschland und in den meisten anderen Ländern 20 Jahre,
gerechnet ab dem Anmeldetag.
Neben nationalen Patentanmeldungen im In- und
Ausland besteht die Möglichkeit einer europäischen
Patentanmeldung oder einer internationalen Patentanmeldung
(PCT-Anmeldung).
Mit einer europäischen
Patentanmeldung kann Schutz in denjenigen Ländern erzielt werden,
die dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ)
beigetreten sind. Derzeit sind dies 38 Staaten (Stand August 2011).
Nach einem beim Europäischen
Patentamt zentral geführten Recherche- und
Prüfungsverfahren und der Erteilung eines europäischen
Patents wird dieses in nationale Patente aufgeteilt, die dann in dem
jeweiligen Land unabhängig voneinander weitergeführt werden
können.
Mit einer internationalen Patentanmeldung
kann Schutz in denjenigen Ländern erzielt werden, die dem Vertrag
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens (Patent
Cooperation
Treaty
(PCT)) beigetreten sind. Derzeit sind dies 144
Staaten (Stand August 2011). Eine PCT-Anmeldung wird, ähnlich wie
eine europäische Patentanmeldung, zunächst zentral angemeldet
und später in nationale Anmeldungen bzw. Patente aufgeteilt, die
in dem jeweiligen Land unabhängig voneinander weitergeführt
werden können.
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Eine Erfindung liegt vor,
wenn die Lehre gegeben wird, mit Mitteln der Technik ein Problem zu
lösen. Die Problemlösung muss auf technischem Gebiet liegen
und darf für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend sein. |
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Neu ist eine Erfindung, wenn
sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nirgends in der Welt der
Allgemeinheit bekannt war. |
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Erfinderische Tätigkeit
liegt vor, wenn ein technisches Problem für den Fachmann auf
überraschende, nicht naheliegende Weise gelöst wird. Das
Ergebnis erfinderischen Tuns muss über das hinausgehen, was vom
Durchschnittsfachmann, dem der Stand der Technik bekannt ist, erwartet
werden kann. Die Fortschrittlichkeit der gefundenen Lösung kann
ein Indiz für die erfinderische Tätigkeit sein. |
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Gewerblich anwendbar ist eine
Erfindung, wenn sie auf irgendeinem Gebiet, einschließlich der
Landwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann. Freie Berufe,
also z.B. Ärzte, Anwälte, Schriftsteller, Künstler, sind
kein Gewerbe. |
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Gebrauchsmuster
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Genau wie mit Patenten werden mit
Gebrauchsmustern technische Erfindungen geschützt. Es werden
jedoch bisher geringere Anforderungen an die erfinderische
Tätigkeit gestellt. Der Gesetzgeber verlangt nur einen
erfinderischen Schritt. Das frühere Erfordernis, dass die
Erfinderidee ein Arbeitsgerät oder einen Gebrauchsgegenstand
betreffen muss, wurde zum 1.7.1990 durch das Produktpirateriegesetz
abgeschafft. Vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind jetzt nur
noch Verfahren.
Die Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt
in Deutschland zunächst 3 Jahre. Sie kann danach um
nochmals 3 Jahre und anschließend zweimal um jeweils 2 Jahre
jeweils durch Zahlung einer Gebühr verlängert werden. Somit
ergibt sich eine maximale Laufzeit von 10 Jahren ab dem Anmeldetag.
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Geschmacksmuster
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Mit einem Geschmacksmuster werden
Erzeugnisse geschützt, bei deren Gestaltung Neuheit und Eigenart
vorliegen.
Das Muster muss also auf individuelle Phantasie
und Gestaltungskraft zurückgehen, es muss jedoch nicht
künstlerisch sein. Um den Unterschied zwischen einem Kunstwerk und
einem Geschmacksmuster hervorzuheben, spricht man beim Kunstwerk von
einer schöpferischen Leistung, beim Geschmacksmuster aber nur von
einer individuellen Leistung. Der Musterurheber ordnet sein Muster dem
Geschmack der Masse unter. Das Kunstwerk enthält eine
persönliche Aussage des Künstlers.
Durch ein Geschmacksmuster ist die Formgebung, das
Design geschützt, nicht aber die technische Gestaltung. Ein
Geschmacksmuster soll den Schönheitssinn ansprechen. Es muss im
Gegensatz zum Kunstwerk in einem Gewerbebetrieb herstellbar oder
verwendbar sein. Typische Gegenstände für den
Geschmacksmusterschutz sind Gehäuse von technischen Geräten,
Möbel, Lampenschirme, Tapeten- und Stoffmuster.
Die Laufzeit von Geschmacksmustern beträgt in
Deutschland zunächst 5 Jahre ab
dem Anmeldetag. Es kann insgesamt viermal durch die Zahlung einer
Gebühr um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Somit ergibt
sich eine maximale Laufzeit von 25 Jahren, gerechnet ab dem
Anmeldetag.
Neben nationalen Geschmacksmuster-Anmeldungen besteht die
Möglichkeit einer internationalen
Geschmacksmuster-Anmeldung oder auch einer Gemeinschafts-Geschmacksmuster-Anmeldung.
Mit einer internationalen
Geschmacksmuster-Anmeldung kann Schutz in verschiedenen Ländern
der Welt erzielt werden.
Eine Gemeinschafts-Geschmacksmuster-Anmeldung bietet Schutz in
allen Ländern der Europäischen Union, also derzeit in 27
Ländern.
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Als neu gilt eine Gestaltung,
wenn sie den inländischen Gestaltern nicht bekannt ist. |
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Eigenart hat eine Gestaltung,
wenn sie über das hinausragt, was der Durchschnittsgestalter
hervorbringen kann. |
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Marken
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Die Marke dient als Kennzeichen zur
Unterscheidung der Ware bzw. Dienstleistung eines Unternehmens von den
Waren bzw. Dienstleistungen eines anderen. Anmelden können nach
neuem Recht jedoch nicht nur Unternehmen für ihre Waren oder
Dienstleistungen, vielmehr kann jeder alles anmelden.
Es können Wort- oder Bildmarken und
Kombinationen von Wort- und Bildmarken geschützt werden. Der
Schutz geht über die Ware oder Dienstleistung, für die die
Marke bestimmt ist, hinaus und erstreckt sich auf ähnliche Waren
oder Dienstleistungen. Ebenso erstreckt sich der Schutz nicht nur auf
identische, sondern auch auf mit der Marke ähnliche Marken.
Neben Wort- und Bildmarken gibt es weitere
Markenformen wie Hörmarken, Kennfadenmarken (z.B. bei Kabeln oder
Geldscheinen) und dreidimensionale Marken.
Rechtsfähige Verbände, beispielsweise
Verbände oder Genossenschaften, können die Eintragung einer
Marke als sogenannte Kollektivmarke beantragen. Eine
Kollektivmarke dient dabei der Unterscheidung der Waren oder
Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von
denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder
geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihrer
sonstigen Eigenschaften. Ein Beispiel für eine Kollektivmarke ist
der "Dresdner Christstollen".
Im Gegensatz zu Erfindungen oder Geschmacksmustern
braucht eine Marke am Anmeldetag nicht neu zu sein. Wer jedoch
über eine gleiche oder ähnliche, ältere Marke
verfügt, kann gegen eine jüngere Markenanmeldung oder Marke
vorgehen.
Da auch im Ausland Marken am Anmeldetag nicht neu sein müssen,
kann man jederzeit auch schon langjährig benutzte Marken im
Ausland anmelden, vorausgesetzt, dass niemand zuvorgekommen ist.
Die Laufzeit einer deutschen Marke
beträgt zunächst 10 Jahre ab Anmeldetag. Sie kann
beliebig oft gegen Zahlung einer Gebühr um jeweils 10 Jahre
verlängert werden.
Neben nationalen Marken-Anmeldungen besteht die
Möglichkeit einer internationalen Marken-Anmeldung oder
auch einer Gemeinschafts-Marken-Anmeldung.
Mit einer internationalen Marken-Anmeldung
kann Schutz in verschiedenen Ländern der Welt erzielt werden.
Eine Gemeinschafts-Marken-Anmeldung bietet Schutz in allen
Ländern der Europäischen Union, also derzeit in 27
Ländern.
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Sortenschutz
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Das Vermehrungsmaterial neuartiger
Pflanzen kann beim Bundessortenamt in Hannover durch ein
Sortenschutzrecht geschützt werden. Eine schutzfähige Sorte
muss neu, beständig und homogen sein und sich durch ein
wesentliches Merkmal von allen bisherigen Sorten unterscheiden.
Weiterhin muss für sie eine eintragbare Sortenbezeichnung benannt
werden.
Da grundsätzlich nur das Vermehrungsmaterial und nicht die Pflanze
geschützt ist, kann der Inhaber eines Sortenschutzrechtes für
zum Beispiel Rosen nur die Vermehrung der geschützten Sorte, nicht
aber den Vertrieb von Schnittblumen seiner Sorte verbieten; es sei
denn, die Blumen wären aus Vermehrungsgut hervorgegangen, welches
ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers erzeugt wurde.
Die Laufzeit des Sortenschutzes beträgt je
nach Pflanzenart in Deutschland 25 oder 30 Jahre,
gerechnet ab Beginn des auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.
Für jedes dem Jahr der Erteilung des Sortenschutzes folgenden
Kalenderjahres ist eine Jahresgebühr zu zahlen.
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Halbleiterschutz
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Topographien von mikroelektronischen
Halbleitererzeugnissen können nach dem am 1.11.1987 in Kraft
getretenen Halbleiterschutzgesetzes beim Deutschen Patentamt zum Schutz
angemeldet werden. Geschützt werden in erster Linie intelligente
Computerchips, auf denen technische Informationen gespeichert werden.
Diese müssen eine "Eigenart" aufweisen. Die Topographie darf kein
alltägliches Ergebnis geistiger Arbeit sein. Das
Halbleiterschutzgesetz hat mit dem Gebrauchsmustergesetz
Ähnlichkeit. Eine Prüfung auf Neuheit und Eigenart findet
nicht statt.
Die Laufzeit des Halbleiterschutzes beträgt
in Deutschland 10 Jahre. Die Laufzeit beginnt unter bestimmten
Voraussetzungen nicht schon am Anmeldetag, sondern mit der ersten
geschäftlichen Verwertung.
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